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NADA

ROLLE UND AUFGABEN DER NADA

Bündelung der Kräfte im Kampf gegen Doping 

Die NADA bekämpft Doping fern von institutionellen Interessenkonflikten. Sie

  • ist eine unabhängige Einrichtung,
  • ist allein dem Ziel der Dopingbekämpfung verpflichtet,
  • wird nach dem Stakeholder-Modell durch Sport, Wirtschaft und Staat finanziert, ist aber weisungsunabhängig
  • ist die zentrale Compliance-Einrichtung des deutschen Sports
  • zeigt international Profil, um die Chancengleichheit für alle Sportler zu verbessern
  • bindet alle maßgebenden gesellschaftlichen Kräfte in die Verfolgung des Stiftungszwecks ein, die an der Erhaltung der kulturellen und gesellschaftlichen Rolle des Sports ein Interesse haben.

Die Kernaufgaben der NADA sind:

  • Umsetzung eines einheitlichen Dopingkontrollsystems für Deutschland
  • Erteilung Medizinischer Ausnahmegenehmigungen ( TUE ) und Beantwortung von Medikamentenanfragen
  • Prävention
  • Umsetzung des WADA -Code in einen NADA -Code
  • (Rechts-)Beratung für Verbände und Athleten
  • Einrichtung eines unabhängigen Sportschiedsgerichts (Start am 1. 1. 2008)
  • Internationale Zusammenarbeit 
     

Die Arbeit der NADA

  • gewährleistet Professionalität,
  • hilft Kosten für alle Beteiligten einzusparen,
  • stellt die Durchsetzung einheitlicher und gleicher Standards für alle Sportler und Athleten sicher und
  • sorgt für eine effektive Wahrung deutscher Interessen im Ausland.

Die NADA wurde im Jahr 2002 gegründet, um eine Institution zu schaffen, die den Kampf gegen Doping unabhängig vom Sport aufnimmt. Sie ist noch ein junge Institution, die sich 2007 einer grundlegenden Reorganisation unterzogen hat, um die in der Stiftungsverfassung festgehaltenden Aufgaben nachhaltig und professionell zu erledigen. 

 

NADAMED MEDIKAMENTENDATENBANK

Die NADAMed Medikamentendatenbank soll es Sportlern und Betreuern ermöglichen, eine leicht zugängliche und schnelle Auskunft über die Dopingrelevanz von Medikamenten zu erhalten. Die Datenbank enthält einer Auswahl häufig verschriebener  oder angefragter Medikamente. Bei allen handelt es sich um in Deutschland durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassene oder registrierte Präparate. Medikamente aus anderen Ländern sind nicht aufgeführt.

Basis dieser Datenbank ist die Liste von bislang bei der NADA nachgefragten sowie häufig verschriebenen Medikamente. Sie umfasst zurzeit knapp 2500 Medikamente und Wirkstoffe und wird ständig erweitert. Die Auswahl ist subjektiv und soll hauptsächlich jene Präparate erfassen, die bei Sportlern häufiger zur Anwendung kommen.

Generelle Informationen zu Nahrungsergänzungsmitteln, pflanzlichen Arzneimitteln und  Homöopathika sowie weitere Hinweise zu Dopingfallen finden Sie hier.

Bei nationalen und internationalen Wettkämpfen gelten die Regeln des jeweiligen Weltverbandes. Im Zweifelsfall sollte mit dem Verbandsarzt Rücksprache genommen werden. Bei einer Dopingkontrolle sollten alle Medikamente, die ein Sportler einnimmt, angegeben werden. Wir weisen außerdem darauf hin, dass verschreibungspflichtige Medikamente nur nach Anweisung der  Ärztin bzw. des Arztes einzunehmen sind.

Die Nennung eines Präparates bedeutet weder Werbung noch Empfehlung hinsichtlich seiner Wirksamkeit und Unbedenklichkeit.

Der WADA -Code International Standard for Therapeutic Use Exemptions ( TUE ) erlaubt Sportlern und ihren behandelnden Ärzten um die Ausnahmegenehmigung nachzusuchen, verbotene Wirkstoffe oder Methoden zur Behandlung von (chronischen) Krankheiten einzusetzen. Weiterhin können für bestimmte Asthma-Mittel Ausnahmegenehmigungen nach dem abgekürzten Verfahren beantragt werden. Weitere Hinweise zur Beantragung Medizinischer Ausnahmegenehmigungen finden Sie hier.

Für die technisch einwandfreie Nutzung der NADAMed Medikamentendatenbank benötigen Sie den Internet Explorer 7.0 oder höher, Firefox 2.0 oder höher, oder vergleichbare Browser.

 

RECHT

Sport und Recht - Sportrecht

Der auf nationaler wie internationaler Ebene betriebene Leistungssport hat in den letzten 20 Jahren eine tiefgreifende Veränderung erfahren: aus dem "Amateursport" im klassischen Sinne, d.h. die Ausübung des Sports aus Liebe zum Sport selbst, wurde der Wirtschaftszweig "Leistungsport", in dem Athleten, Sponsoren, Medienunternehmen um finanziellen Erfolg und soziale Anerkennung mit lauteren oder unlauteren Mitteln wie z.B. Doping wetteifern. Das Risiko des Scheiterns hatte sich für die Beteiligten dementsprechend so erheblich erhöht, dass man nicht gewillt war, negative Entscheidungen insbesondere der Verbandsgerichtsbarkeit zu akzeptieren. Die ersten Entscheidungen der staatlichen Gerichte wie auch des Court of Arbitration for Sports (CAS) führten dazu, dass die Regelwerke der Sportverbände sich rechtsstaatlichen Maßstäben angepasst haben und heute größtenteils ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Interesse an einem effektiven Doping-Kampf und dem Schutzbedürfnis der Athleten haben.


Die NADA möchte in dieser Rubrik allen Interessierten einen ersten Überblick über die Entwicklung des Sportrechts und die verschiedenen rechtlichen Aspekte des Leistungsports geben, ohne jedoch in irgendeiner Art und Weise Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Für Anregungen und Ergänzungen wie auch Korrekturen sind wir dankbar.

 

NADA Justitiariat

Die NADA besitzt einen hauptamtlichen Referenten Recht/Controlling, der das Justitiariat zusammen mit dem für den Bereich Recht zuständigen (ehrenamtlichen) Vorstandsmitglied leitet.

Das Tätigkeitsgebeit des Justitiariats umfasst neben der internen rechtlichen und steuerlichen Beratung der NADA auch die Beratung von Sportverbänden insbesondere bei der Umsetzung und Organisation der Anti-Doping-Regelwerke. Darüber hinaus ist das Justitiariat für das sog. "Result Management", d.h. die Administration positiver Dopingkontrollen, zuständig.

Arbeitgsgruppe Recht

Das Justitiariat der NADA wird durch eine Arbeitsgemeinschaft unterstützt. Sie setzt sich zusammen aus Fachleuten aus Wissenschaft und Lehre, der staatlichen Gerichtsbarkeit und der Sportverbände. Die AG Recht steht unter der Leitung des Vorstands "Recht" der NADA . Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft werden durch den Vorstand der NADA für zwei Jahre ernannt und sind ehrenamtlich tätig.

Vorsitzender
Markus Hauptmann
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Vorstandsmitglied der NADA „Recht/Finanzen“
White & Case LLP
Bockenheimer Landstraße 20
60323 Frankfurt am Main
Tel.: 069/29994-1276 (d)
Fax: 069-29994-1444 (d)
E-Mail: mhauptmann@whitecase.com

Mitglieder
Prof. Dr. Jens Adolphsen
Professur für Bürgerliches Recht und Zivilverfahrensrecht Universität Gießen

Götz Eilers
Chefjustitiar Deutscher Fußballbund

Tanja Haug

Dr. Franz Steinle
Präsident Landgericht Ravensburg

Dr. med. Ass. Jur. Heiko Striegel

Dr. Joachim Wann
Justitiar Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN/DOKR)

Christian Weber
Rechtsanwalt Voelker & Partner, Reutlingen

Gäste
Prof. Dr. Ulrich Haas
Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften Johannes Gutenberg-Universität

Dr. Holger Niese
Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB)

Bernd Roeder
Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB)

Friedrich-Wilhelm Moog
Bundesministerium des Innern

Informationsveranstaltungen/Fachtagungen

Im Hinblick auf die Umsetzung des Welt-Anti-Doping-Code und des Anti-Doping-Regelwerkes der NADA (" NADA -Code") bestand ein gesteigertes Informationsbedürfnis der deutschen Sportverbände. Neben der individuellen Beratung hat die NADA bislang zwei Informationsveranstaltungen am 24. Mai 2004 und am 2. Juni 2005 durchgeführt.

 

ANTI-DOPING-REGELWERKE

Für den deutschen Sport ist das Anti-Doping-Regelwerk der Nationalen Anti-Doping Agentur (" NADA -Code") das wichtigste sportartenübergreifende Regelwerk im Bereich des Doping. Daneben exisitieren teilweise noch in einzelnen Sportfachverbänden eigene Anti-Doping-Ordnungen, die als Minimalstandard die Bestimmungen des NADA -Code enthalten, jedoch in Einzelfällen darüber hinaus gehen können. Nachdem der NADA -Code selber auf dem Welt-Anti-Doping-Code und den für die Praxis relevanten sog. "International Standards" der WADA basiert, sind die von der WADA als zwingend vorgegebenen Abschnitte (z.B. Art. 2 Definiton des Doping; Sanktionen, usw.) sowohl von der NADA als auch von den Sportverbänden unverändert zu übernehmen.Im Folgenden werden der Welt-Anti-Doping-Code und der NADA -Code dargestellt.

 

RECHTSKOMMISSION DES SPORTS GEGEN DOPING Anti-Doping-Gesetz

Da Notwendigkeit und Umfang einer gesetzlichen Regelung auf dem Gebiet des Dopings seit langer Zeit umstritten sind, trafen sich auf Einladung des Präsidenten des Deutschen Sportbundes, Manfred v. Richthofen, am 22. März 2004 in Berlin Vertreteter des Sports, des Staates, der politischen Parteien, der NADA und der Wissenschaft zu einer vertraulichen Klausurtagung. Als Ergebnis dieser Klausurtagung wurde im Juni 2004 die Rechtskommission des Sports gegen Doping (ReDoSpo) gebildet. Aufgabe dieser Kommission ist es, einen Forderungskatalog des Sports zur härteren Bekämpfung des Dopings zu erarbeiten, die dem Präsidenten des Deutschen Sportbundes und des NOK sowie dem Sportausschuss des Deutschen Bundestages und der Sportministerkonferenz der Länder mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt werden soll. Insbesondere soll die Rechtskommission des Sports gegen Doping in einem gemeinsam erarbeiteten Papier die Frage beantworten, ob eine effektive Dopingbekämpfung ohne den Staat möglich ist. Soweit die Notwendigkeit einer staatlichen Regelung bejaht wird, soll die Kommission konkrete Vorschläge für den Gesetzgeber vorlegen.

Mitglieder der Kommission sind hochkarätige Juristen aus allen relevanten Gebieten und Fachrichtungen. Die ReDoSpo wird von dem Vorstandsmitglied der NADA , dem Frankfurter Rechtsanwalt Markus Hauptmann, als Vorsitzendem geleitet. Die Geschäftsführung liegt in den Händen des Justitiars des Deutschen Sportbundes, Dr. Holger Niese.

In 5 Sitzungen hat die Rechtskommission des Sports gegen Doping einen Bericht verfasst, der den Ist- und Soll-Zustand erfasst sowie mögliche gesetzliche Regelungen darstellt. Darüber hinaus werden, soweit vorhanden, vergleichbare Regelungen um europäischen Ausland dargestellt.

Der Bericht wurde am 17. Juni dem Präsidium des Deutschen Sportbundes und am 20. Juni in einer Pressekonferenz der Öffentlichkeit vorgestellt.

Die offizielle Presseerklärung und Kurzzusammenfassung können Sie unter dem folgenden Link herunterladen:
Pressemitteilung und Kurzbericht der ReSpoDo (393 kb)

ATHLETEN

Athletinnen und Athleten finden in diesem Bereich aktuelle Nachrichten, die sie direkt betreffen, sowie  alle Informationen über Testpools, Meldepflichten, ADAMS, Rechte und Pflichten bei den Kontrollen sowie Dopingfallen.

Abmeldungen nur noch über ADAMS oder Xtra.Net

Bonn, 1. Januar 2008 –  Die Nationale Anti Doping Agentur ( NADA ) weist darauf hin, dass Abwesenheitsmeldungen vom 1. Januar 2008 an grundsätzlich nur noch über die Systeme ADAMS und Xtra.Net möglich sind. Betroffen sind die die Athleten des Nationalen Testpools (NTP) über ADAMS und des Allgemeinen Testpools I (ATP I) über Xtra.Net. Die Athleten des ATP I werden im Lauf des Jahres 2008 ebenfalls auf ADAMS umgestellt. Die Athleten werden von ihren zuständigen Spitzenverbänden informiert, welchem Testpool sie angehören. Für die Abgabe, Aktualisierung und Pflege der Daten ist der Athlet grundsätzlich selbst verantwortlich.

 

TESTPOOL

Um den Anforderungen des heutigen Spitzensports gerecht zu werden, hat die NADA ihr Kontrollsystem modernisiert. Die Sportlerinnen und Sportler werden je nach Kaderzugehörigkeit in Testpools eingeteilt, wobei letztlich der zuständige Spitzenverband in Absprache mit der NADA entscheidet, wie die Zusammensetzung der Testpools aussieht. Die Sportler werden grundsätzlich von ihren Spitzenverbänden über die Zugehörigkeit zu einem Testpool informiert. In der Regel werden die Athletinnen und Athleten wie folgt eingeteilt: 
 

Nationaler Testpool (NTP):

  • A-Kader-Athleten der Olympischen Verbände
  • A-Nationalmannschaften der Olympischen Verbände
  • Athleten der internationalen Testpools (Registered Testpools) der Olympischen Verbände
  • Top-Team Peking  (+ Perspektivathleten) 

 

Allgemeiner Testpool I (ATP I) 

  • A-Kader-Athleten der Nicht-Olympischen Verbände
  • B-Kader-Athleten der Olympischen Verbände  

 

Allgemeinen Testpool II (ATP II)

  • B-Kader-Athleten der Nicht-Olympischen Verbände
  • C-Kader, D/C-Kader 

 

MELDEPFLICHTEN

Ein effektives Kontrollsystem braucht unangemeldete Kontrollen. Jede Vorwarnzeit kann  dem, der betrügen will, theoretisch die Möglichkeit der Manipulation verschaffen. Zur Kontrollplanung sammelt die NADA alle Informationen, dazu gehören auch die Quartalsabmeldungen („Whereabouts“). Die Kontrolleure müssen wissen, wo sie die Athleten auffinden können. Deshalb gelten für die Trainingskontrollen der NADA folgende Meldepflichten, die je nach Testpool-Zugehörigkeit unterschiedlich sind.

 

Meldepflichten für Athleten des NTP

Jeder Athlet ist für die Pflege seiner Daten grundsätzlich selbst verantwortlich. Dass alle Athleten des NTP an das Meldesystem ADAMS angeschlossen sind, führt für sie zu einer deutlichen Entlastung. Die Athleten melden ihre Daten, Aufenthaltsänderungen, Whereabouts nur noch an einer Stelle, nämlich über ADAMS; und die Angaben gelten sowohl für die NADA also auch für den jeweiligen Internationalen Verband und die WADA . Abmeldungen, Änderungen und Whereabouts u.s.w. werden ausschließlich über ADAMS vorgenommen. Es gelten folgende Meldepflichten:

1. 24-Stunden-Abmeldepflicht

Athleten des NTP müssen sich bei der NADA abmelden, wenn sie länger als 24 Stunden von ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort abwesend sind.  

2. Abgabe der vierteljährlichen Whereabouts

Athleten des NTP müssen jeweils zum Quartalsende eine Übersicht ihrer Termine für die nächsten drei Monate abgeben, die so genannten Whereabouts. Die Nicht-Abgabe oder die nicht-termingerechte Abgabe der Quartalsmeldungen stellt laut Missed Test Policy einen Meldepflichtverstoß dar und muss durch die Verbände entsprechend sanktioniert werden.

Diese Quartalsmeldungen werden ausschließlich über ADAMS abgegeben. Bei der Abgabe in ADAMS bitte nicht vergessen, die Angaben  durch Klicken von „Senden – Aufenthaltsorte senden“ für jeden Monat einzeln zu bestätigen. Diese Funktion kann jeden Monat nur einmal angeklickt werden; danach sind die Whereabouts online abgegeben. Dass dies erfolgreich geschehen ist, kann an zwei Stellen nachgeprüft werden: zum einen muss links in der Übersicht unter „Aufenthaltsorte“ ein „gesendet“ hinter dem jeweiligen Monat stehen, zum anderen taucht bei erfolgter Abgabe rechts oben ein „übermittelt am xx. xx…“ auf, wenn die Monatsübersicht angeklickt wird. Falls für einen Monat noch keine Termine vorliegen (z. B. wenn ein Athlet einen ganzen Monat lang an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort lebt und trainiert), muss der Monat trotzdem jeweils bestätigt werden. Änderungen oder Aktualisierungen können jederzeit vorgenommen werden und erscheinen dann im Kalender mit einem „M“ für modified.

 

Meldepflichten für Athleten des ATP I

Auch die Athleten des ATP I sind grundsätzlich für die Pflege ihrer Daten selbst verantwortlich. Die Athleten des ATP I melden sich in der Regel derzeit über das NADA -Xtra.Net ab. Die Umstellung auf ADAMS soll im Lauf des Jahres 2008 erfolgen. Es gilt folgende Meldepflicht:

72-Stunden-Abmeldepflicht

Athleten des ATP I müssen sich abmelden, wenn sie länger als 72 Stunden von ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort abwesend sind.

 

Meldepflichten für Athleten des ATP II

Für die Athleten des ATP II gelten keine Abmeldepflichten. Nicht betroffen ist davon die Pflicht, die NADA stets über die aktuelle Adresse und den Rahmentrainingsplan zu informieren und medizinische Ausnahmegenehmigungen zu beantragen, wenn sie ein genehmigungspflichtiges Medikament einnehmen müssen. Außerdem sollten sie der NADA Bescheid sagen, wenn sie ihre Karriere beenden. Athleten des ATP II können auch jederzeit unangemeldet kontrolliert werden.

 

Meldepflichtverstöße

Wer seinen Meldepflichten nicht nachkommt, begeht einen Verstoß gegen das Dopingreglement. Die Vorgehensweise ist dabei folgende:

Nicht erfolgreicher Kontrollversuch (NEKV)

Trifft ein Kontrolleur einen Athleten nicht am angegebenen Aufenthaltsort an, ist dies ein nicht erfolgreicher Kontrollversuch (NEKV). Der Kontrolleur meldet den NEKV an die NADA .  Die NADA prüft dann aufgrund der Aktenlage, ob eventuell Übermittlungs- oder Kommunikationsfehler im Meldesystem vorliegen (z. B. falsch eingegebene Adresse). Ist dies der Fall, so schließt die NADA einen Meldepflichtverstoß aus.

Möglicher Meldepflichtverstoß

Hat die NADA Übermittlungs- oder Kommunikationsfehler ausgeschlossen, gibt sie den Fall als möglichen Meldepflichtverstoß  an den zuständigen Verband weiter. Die NADA hat aufgrund der Verfahrenshoheit der Spitzenverbände keine Befugnis, Athleten bezüglich eines nicht erfolgreichen Kontrollversuchs um Stellungnahme zu bitten und gegebenenfalls zu sanktionieren. Der Athlet kann sich innerhalb der für ihn geltenden Meldefristen frei bewegen. Die Klärung über den Verbleib bei einem nicht erfolgreichen Kontrollversuch kann daher nur ihm Rahmen einer Anhörung vorgenommen werden, die von den Spitzenverbänden vorgenommen wird. Stellt sich dabei heraus, dass der Athlet seine Meldepflicht verletzt hat, handelt es sich um einen durch den Verband zu sanktionierenden Meldepflichtverstoß.

Meldepflichtverstoß

Nach dem NADA -Code wird der Erstverstoß mit einer Öffentlichen Verwarnung sanktioniert. Der Zweitverstoß  wird mit mindestens drei Monaten Sperre, der Drittverstoß mit einer einjährigen und der Viertverstoß (jeweils innerhalb von 18 Monaten nach Erstverstoß)  mit einer zweijährigen Sperre geahndet.

 

 

KONTROLLEN

Der/die Athlet/in hat das Recht,

  • eine Vertrauensperson zur Dopingkontrolle mitzunehmen
  • bei Urinproben auf einer/einem Kontrollbeauftragten des gleichenGeschlechts zu bestehen (Regelung gilt in Deutschland)
  • sich den Ausweis des/der Kontrollbeauftragten zeigen zu lassen
  • auf einem Ort der Abnahme zu bestehen, an dem die notwendige Diskretion und die Korrektheit der Abnahme gewährleistet ist
  • bei Trainingskontrollen die Sichtkontrolle abzulehnen, wenn er/sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • Vorbehalte gegenüber der Durchführung der Kontrolle auf dem Protokoll der Dopingkontrolle niederzuschreiben
  • bei unangemeldetem Eintreffen des/der Kontrollbeauftragten das Training zu beenden
  • im Falle einer positiven A-Probe eine Untersuchung der B-Probe zu verlangen
  • im Falle einer positiven A-Probe mit einer/einem Vertrauten ihrer/seiner Wahl bei der Analyse der B-Probe anwesend zu sein
  • im Falle eines Verfahrens rechtliches Gehör vor dem Verbandsgericht in Anspruch zu nehmen.


Der/die Athlet/in hat die Pflicht,

  • Änderungen der Anschrift ihres/seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts und seiner Trainingsstätten unverzüglich bei der NADA anzuzeigen (alle Testpools)
  • eine Abwesenheit vom gemeldeten gewöhnlichen Aufenthalts- oder Trainingsort von mehr als 24 Stunden (Nationaler Testpool) oder 72 Stunden (Allgemeiner Testpool I) bei der NADA anzuzeigen
  • jeweils zum Quartalsende die Quartalsmeldung für die nächsten drei Monate („Whereabouts“) abzugeben (Nationaler Testpool)
  • sich gegenüber dem/der Kontrollbeauftragten auszuweisen
  • die in den letzten 7 Tagen eingenommenen Medikamente auf dem Protokoll derDopingkontrolle anzugeben
  • sich einer zweiten Probe zu unterziehen, sofern bei der Bestimmung des pHWertesund der Urindichte Grenzwerte über- bzw. unterschritten werden oderein konkreter Manipulationsverdacht besteht
  • bei der notwendigen Einnahme von Medikamenten mit verbotenen Wirkstoffenzur Behandlung auf die erstellte Ausnahmegenehmigung hinzuweisen
NADAMED MEDIKAMENTENDATENBANK

Die NADAMed Medikamentendatenbank soll es Sportlern und Betreuern ermöglichen, eine leicht zugängliche und schnelle Auskunft über die Dopingrelevanz von Medikamenten zu erhalten. Die Datenbank enthält einer Auswahl häufig verschriebener  oder angefragter Medikamente. Bei allen handelt es sich um in Deutschland durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassene oder registrierte Präparate. Medikamente aus anderen Ländern sind nicht aufgeführt.

Basis dieser Datenbank ist die Liste von bislang bei der NADA nachgefragten sowie häufig verschriebenen Medikamente. Sie umfasst zurzeit knapp 2500 Medikamente und Wirkstoffe und wird ständig erweitert. Die Auswahl ist subjektiv und soll hauptsächlich jene Präparate erfassen, die bei Sportlern häufiger zur Anwendung kommen.

Generelle Informationen zu Nahrungsergänzungsmitteln, pflanzlichen Arzneimitteln und  Homöopathika sowie weitere Hinweise zu Dopingfallen finden Sie hier.

Bei nationalen und internationalen Wettkämpfen gelten die Regeln des jeweiligen Weltverbandes. Im Zweifelsfall sollte mit dem Verbandsarzt Rücksprache genommen werden. Bei einer Dopingkontrolle sollten alle Medikamente, die ein Sportler einnimmt, angegeben werden. Wir weisen außerdem darauf hin, dass verschreibungspflichtige Medikamente nur nach Anweisung der  Ärztin bzw. des Arztes einzunehmen sind.

Die Nennung eines Präparates bedeutet weder Werbung noch Empfehlung hinsichtlich seiner Wirksamkeit und Unbedenklichkeit.

Der WADA -Code International Standard for Therapeutic Use Exemptions ( TUE ) erlaubt Sportlern und ihren behandelnden Ärzten um die Ausnahmegenehmigung nachzusuchen, verbotene Wirkstoffe oder Methoden zur Behandlung von (chronischen) Krankheiten einzusetzen. Weiterhin können für bestimmte Asthma-Mittel Ausnahmegenehmigungen nach dem abgekürzten Verfahren beantragt werden. Weitere Hinweise zur Beantragung Medizinischer Ausnahmegenehmigungen finden Sie hier.

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INTEGRA Gera e.V. | integragera@hotmail.de