Klassifizierung zum Bogenschießen im TBRSV
Inhalt
I. allgemeinen Information
I.a Behinderung
I.b Behindertensport
I.c Sportarten und Sportdisziplinen des Behindertensports
I.d Ziele des Behindertensports
I.e Behindertensport
I.f Sportrichtungen
Ø Breitensportliche Betätigung
Ø Leistungssportliche Betätigung
II. Sporttauglichkeit und Genehmigung
II.1. Benötigte Unterlagen
II.1.1. Gesundheitspass
II.1.2. Startpass
II.2. Klassifizierung zum Bogenschießen für Behinderte
II.2.1. Bogenschießklassen
II.2.1.1.Klassen Profile
II.3. Funktionelles Klassifizierungssystem
II.3.1 Bewegungsbehinderungen
II.4. Klassifizierungsprozedere
III. Ausrüstung
III.1. Persönliche Ausrüstung
III.2. Rollstuhl
III.3. Stuhl
IV Erlaubte Hilfsmittel
IV.1. Erlaubte Unterstützung des Körpers
IV.2. Release
IV.3. Compound bogen
IV.4. Bandagen
IV.5. Schiene für den Bogenarm
IV.6. Assistent
V. Klassifizierungskarten
VI. Inkrafttreten
Anmerkung
I.a Als Behinderung gilt jede funktionelle Störung, die Sport nicht ohne Einschränkung betreiben lässt: Einschränkung auf körperlicher, geistiger und seelischer Ebene, Einschränkungen der Motorik, der Denk- oder Lernfähigkeit, der Kommunikation und/oder der Verhaltensweisen.
I.b Behindertensport ist immer auch ambulante Rehabilitation, die der aktiven Mitwirkung des Behinderten bedarf.
I.c Sportarten und Sportdisziplinen des Behindertensports sind den unterschiedlichen Funktionsbeeinträchtigungen der jeweiligen Behinderung sowohl in Bezug auf Inhalt, Geeignetheit, Betreuung, Regeln der Durchführung als auch an die durch die Behinderung eingeschränkte Belastbarkeit anzupassen.
I.d Ziele des Behindertensports sind die Erhaltung und Steigerung der verbliebenen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, die Aktivierung der Eigeninitiative, die Überwindung von Hemmungen und Hemmnissen, der Aufbau und die Festigung der inneren Stabilität, der Identität und des Selbstvertrauens, die Einnahme eines festen und anerkannten Platzes in der Gesellschaft sowie die Behauptung im Wettstreit mit Nichtbehinderten. Ganzheitliche Rehabilitation durch Sport zu erreichen und/oder zu sichern, heißt also nicht nur, die körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern, sondern auch, gesellschaftliche Integration mit den positiven Effekten im psychosozialen Bereich (Steigerung des Wohlbefindens, des Selbstwertgefühls und der sozialen Kontaktfähigkeit) zu erzielen.
I.e Behindertensport umfasst den Rehabilitationssport (ambulanten Behindertensport einschl. Versehrtenleibesübungen), den Breitensport und den Leistungssport Behinderter.
I.f Sportrichtungen
Grundsätzlich gehen wir davon aus das jeder seine sportlichen Betätigungen in zwei Richtungen ausüben kann
Ø Breitensportliche Betätigung
Ø Leistungssportliche Betätigung
Ø Breitensportliche Betätigung
Der Breitensport Behinderter unterscheidet sich grundsätzlich nicht vom Breitensport Nichtbehinderter. Für den Behindertensport gilt zusätzlich regelmäßige ärztliche Betreuung, Stärkung und Erhaltung verbliebener Leistungsfähigkeit, Entlastung der Familie von Betreuungsaufgaben u.a. Im Vordergrund des Breitensports steht Spaß an Bewegung, Spiel und Sport im Zusammenhang mit den sozialen Komponenten, die das Vereinsleben bietet. Angebote an Sportarten und -disziplinen im Breitensport Behinderter müssen auf die Funktionsstörung abgestellt sein.
Dabei sind Leistungsvergleiche durchaus inbegriffen. Sie werden in Form von Breitensportturnieren, Spiel- und Sportfesten durchgeführt. Hierbei steht allerdings nicht die absolute Spitzenleistung im Vordergrund, sondern vielmehr das Miteinander, die Begegnung und das gemeinsame Sporttreiben.
Die qualifizierte Betreuung der Gruppen durch ausgebildete Trainer und Übungsleiter im sozialen Umfeld des Vereins gewährleistet, dass der Breitensport Behinderter eine weitere Stufe in der Rehabilitation und insbesondere in der gesellschaftlichen Integration Behinderter darstellt. Der Breitensport leistet somit auch einen entscheidenden Beitrag zur Gesundheitsförderung.
Ø Leistungssporttauglichkeit Behinderter bei zusätzlichen Einschränkungen
Immer wieder werden Anfragen an den Ausschuss Sportmedizin gestellt zur Leistungssporttauglichkeit Behinderter, die zusätzlichen Einschränkungen (organische Erkrankungen, Prothesenversorgung. Schrittmacherimplantationen oder ähnliches) unterliegen. Die Regelung des DBS soll im Folgenden ausführlich erläutert werden.
Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit können allgemein folgende Richtlinien gegeben werden:
• Positive gesundheitliche Effekte des Sportes werden überwiegend durch Ausdauertraining im submaximalen Bereich, nicht durch Spitzenbelastungen, wie im Leistungsbereich üblich, erreicht.
• Ein erkranktes Organ soll nicht maximal belastet werden, da erkrankte Organe häufig in der Reaktionsfähigkeit eingeschränkt sind und sich weniger adaptieren (anpassen) können
• Nicht reaktions- und anpassungsfähige Implantate (Gelenkprothesen, Schrittmacher u. a. Organfunktion unterstützende bzw. ersetzende Implantate) sollen ebenfalls keinen stärkeren Belastungen, insbesondere keinen Maximalbelastungen ausgesetzt werden, da hier eine physiologische Reaktion im Sinne einer Anpassung an die starke Belastung nicht möglich ist. Im Gegenteil sind hier Überforderungsschäden des Implantates, seines Lagers oder des vom Implantat abhängigen Organs bzw. umgebenden Gewebes zu befürchten.
• Mit zunehmender Zeit nach der akuten Erkrankung (z. B. Herzinfarkt, Lungenoperation, Operation am Bewegungsapparat) kann eine Wiederaufnahme des Sportes für den Patienten sinnvoll sein. Hierbei gelten aber Ausdauerbelastungen auf niedrigem Niveau als wesentlich günstiger als Spitzenbelastungen wie im Leistungssport.
Daraus ergibt sich folgende Regel:
Leistungssport mit Wettkampf, der das „erkrankte Organ“ bzw. Implantat belastet, ist in der Regel contraindiziert. Leistungssporttauglichkeit Behinderter bei zusätzlichen Einschränkungen
Werden durch die gewählte Sportart die betroffenen Körperteile, bzw. Implantate nicht belastet, kann eine Teilnahme am Wettkampf möglich sein (z. B. Hüftendoprothese im Rollstuhl). Für Leistungssport auf der Ebene der Bundeskader, der Bundesleistungslehrgänge und nationaler und internationaler Meisterschaften wird im DBS diese Regel eng ausgelegt. Bei Unsicherheit im Bereich der Kaderathleten des DBS ist der Verbandsarzt der jeweiligen Sportart der Ansprechpartner. Eine Bescheinigung eines Hausarztes entbindet den verantwortlichen Arzt an der Wettkampfstätte (Turnierarzt) nicht von dieser Regel für den Leistungssport im DBS. Den Landesverbänden wird empfohlen, in ähnlicher Weise zu verfahren. In der Vergangenheit kam es aufgrund unzureichender Voruntersuchungen auch zu kurzfristigen Ausschlüssen bei deutschen Meisterschaften. Um dies zu vermeiden, weisen wir nochmals auf die Notwendigkeit einer ausführlichen Untersuchung der Sportler zum Ausschluss einer Kontraindikation gegen den Leistungssport hin.
Darüber hinaus kann und muss auch die klinische Situation eines Sportlers vor und während des Wettkampfes den verantwortlichen Arzt an der Wettkampfstätte (Turnierarzt) zwingen einen Ausschluss auszusprechen, wenn er den/die SportlerIn gesundheitlich gefährdet sieht.
II. Sporttauglichkeit und Genehmigung
Für sportliche Betätigung muss sich jeder Sportler einer sportärztlichen Untersuchung unterziehen.
II.1. Benötigte Unterlagen
II.1.1. Gesundheitspass
II.1.2. Startpass
II.1.1. Gesundheitspass
Zum Erhalt eines sportspezifischen Gesundheitspasses benötigt der Sportler die Bescheinigung des Versorgungsamtes seines Wohnortes, woraus seine Behinderung ersichtlich ist. Mit dem Gesundheitspass, den er vom BehindertenVerein oder BehindertenVerband erhalten hat, sucht er einen Sportarzt seines Vertrauens, den Vereinsarzt oder Verbandsarzt auf. Dieser kann ihm die sportliche Unbedenklichkeit für die entsprechende Sportart eintragen.
Mit diesem Gesundheitspass ist es möglich diese Sportart dann auszuüben.
II.1.2. Startpass
Zur sportlichen Betätigung mit Besuch von Wettkämpfen im TBRSV und DBS benötigt der Sportler einen Startpass.
Einen Startpass bekommt der Sportler vom BehindertenVerein oder BehindertenVerband seines Einzugs- bzw. Wohngebietes.
Zur Erteilung einer Einstufung in einer Wettkampfklasse benötigt der Sportler seine Bescheinigung vom Versorgungsamt, den ausgefüllten Gesundheitspass mit Unterschrift des Sportlers und Vereins für den er starten möchte und Lichtbild, sowie den Startpass der vom Verein oder Verband ausgefüllt und vom Sportler und Startverein unterschrieben wurde, sowie ein Lichtbild.
Mit diesen Unterlagen hat er die Möglichkeit sich beim TBRSV oder DBS zu melden und eine Klassifizierung in eine Startklasse zu beantragen.
Die Klassifizierung wird nach den Regeln des IPC vorgenommen und den nationalen Bedingungen angepasst. Klassifizierungen werden grundsätzlich vor Veranstaltungen durchgeführt. Die Klassifizierung sollte rechtzeitig beantragt werden, damit der TBRSV vor Meisterschaften einen Termin festlegen kann.
II.2. Klassifizierung zum Bogenschießen für Behinderte
II.2.1. Bogenschießklassen
Bogenklassen werden nach den internationalen Regeln angepasst und eingeführt.
- ARW1 w/m Tetra Bogenschützen
mit Unterklasse ARW1-C
- ARW2 w/m Para Bogenschützen Recurve
- ARW2-C w/m Para Bogenschützen Compound
- ARST w/m stehende Schützen mit Gehbehinderung und Protesen
mit Unterklasse ARST-C
Die Klassen ARW1-C und ARST-C wird es nur national geben, diese Klassen werden auf keinem Internationalem Turnier ausgeschrieben oder durchgeführt.
II.2.1.1. Klassen Profile
- ARW1 Definiert als ein Tetra Schütze, der im Rollstuhl sitzt oder eine vergleichbare Behinderung hat.
praktisches Profil:
Arme: Einschränkungen im funktionellen Umfang der Bewegung, Kräfte oder Kontrolle
Rumpf: schlechte oder nichtvorhandene Kontrolle und/oder konstante Balance, beim Heben des Bogens in Richtung des Ziels
Untere Gliedmaßen: angesehen als nicht funktioneil, nach einer Amputation, Einschränkung des Umfangs der Bewegung, Kraft und/oder Kontrolle
Behinderungsprofil: Tetraplegia, Quadriplegia, Triplegia oder ernste Diplegia mit beschränkter Kontrolle der oberen Extremitäten oder eine Spastik in den oberen Extremitäten ( Einschränkung des Zuggewichts als Folge)
- AW1-C In der Klasse ARW1 können Schützen mit einer schwereren Behinderung der Unterklasse ARW1-C zugeteilt werden und sind damit berechtigt an vereinfachten Runden teilzunehmen.
- ARW2 Definiert als Para Bogenschützen im Rollstuhl oder mit einer vergleichbaren Behinderung.
praktisches Profil:
Arme: keine Einschränkungen im funktionellen Umfang der Bewegung, Kraft oder Kontrolle
Rumpf: von guter bis schlechter oder nicht vorhandener Kontrolle und statische Balance, mit dem Bogen in Richtung Ziel gehoben
Untere Gliedmaßen: betrachtet als nicht funktionell nach einer Amputation, Einschränkung im Umfang der Bewegung, Kräfte und/oder Kontrolle.
Behindertenprofil: Paraplegia ernste Diplegia ohne Einschränkung in der Kontrolle der oberen Extremitäten; einfache Funktionsstörung in der Rumpfbalance. Einfache Spastik in den unteren Extremitäten; doppelte Amputation unter dem Knie
- ARST Definiert als stehende Schützen oder Schützen die vom Stuhl aus schießen.
praktisches Profil: untere Gliedmaßen funktionieren mit einer Ambutation über größere Entfernungen.
ARST-C In der Klasse ARST können Schützen mit ernsten Behinderungen in den oberen Extremitäten der Unterklasse ARST-C zugeteilt werden und sind damit berechtigt an vereinfachten Runden teilzunehmen.
- SB Sehbehinderung
Schützen mit Sehbehinderung, Da alle Schützen mit einer Sehbehinderung mit einem Blick dichten Augenschutz schießen müssen, wird in der Klasse der Sehbehinderten nur eine Klasse eingestuft.
Sehbehinderungen müssen immer durch einen Facharzt festgestellt werden. Es handelt sich also in diesem Bereich um eine medizinische Klassifikation und nicht um eine funktionale Klassifikation.
In diesen Bereich fallen alle Sehbehinderungen von:
SB1 = Keine Lichtempfindlichkeit auf beiden Augen bis zu Lichtempfindlichkeit, jedoch unfähig, Umrisse oder eine Hand in irgend einer Entfernung oder Richtung wahrzunehmen.
SB2 = Von der Fähigkeit, die Umrisse einer Hand zu erkennen bis zum Sehvermögen von 2/60 und/oder einem Gesichtsfeld von weniger als 5 Grad.
SB3 = Von einem Sehvermögen über 2/60 bis zu 6/60 und/oder einem Gesichtsfeld von mehr als 5 Grad und weniger als 20 Grad.
Sehbehinderungen werden nicht mit funktionalen Behinderungen gemischt.
- AB Schützen mit einer allgemeinen, d.h. aus Sicht des Bogensports nicht funktionalen Behinderung, es muss eine Mindestbehinderung von 30 GdB vorliegen.
praktisches Profil: alle gemäß den oben beschriebenen Klassen nicht einstufbaren Schützen.
Die Klasse AB kann auf Wunsch des Sportlers eingetragen werden und berechtigt zum Start in einer Behindertenklasse auf Bundesebene. Den Start auf Landesebene regeln die Sport- und Turnierordnungen der kooperierenden Fachverbände.
II.3. Funktionelles Klassifizierungssystem
Dieses Klassifizierungssystem benutzt die Behindertenprofile und eine Punktbewertung der Bewegungsfähigkeit als Richtlinien.
II.3.1 Bewegungsbehinderungen
II.3.1.1. Alle Bewegungsfunktionen werden getestet für die:
Ø Bewertung der Muskelkraft nach Punkten
Ø Bewertung der Bewegungskoordination nach Punkten
Ø Bewertung der Gelenkbeweglichkeit nach Punkten
II.3.1.2. Die Zahl von 340 Punkten wurde festgesetzt für einen nichtbehinderten Körper
Körperteil Punkte für nationale
Arme 180
Rumpf 60
Beine 100
Summe 340
II.3.1.3. Die minimale Behinderung zur Teilnahme am Wettbewerb ist:.
Ein Verlust von 25 Punkten für die oberen Gliedmaßen,
oder 20 Punkte für den Rumpf,
oder 15 Punkte für die unteren Gliedmaßen
oder 25 Punkte für alle Körperteile
II.3.1.4. Die Schießbewertung folgt sofort danach und überprüft die Punktbewertung entsprechend den demonstrierten Bewegungsfähigkeiten beim Schießen
II.4. Klassifizierungsprozedere
II.4.1. Jedes Klassifizierungsteam besteht aus wenigstens zwei autorisierten Klassifizierern, einer von ihnen eine mit medizinischem Hintergrundwissen (z.B. Physiotherapeut).
II.4.2. Vervollständigung des Klassifizierungsberichtes.
II.4.3. Das Testen erfolgt auf einer waagrechten medizinischen Untersuchungsbank
II.4.4. Durchführung des Banktests. Schaue auf alle der folgenden Tests und wo erforderlich vervollständige die passenden Tests
Ø Erhebung der Punkte für die Muskelkraft und/oder
Ø Erhebung der Punkte für Koordinationseinschränkungen
Ø Erhebung der Punkte für Einschränkungen der Gelenkbeweglichkeit
Ø Vergleichende Einschätzung von Amputationen im Bezug auf Verlust von Bewegungsfunktionen
II.4.1. Für Bogenschützen, die vielfältige Behinderungen haben, entscheidet der Tester welche der Behinderungen (Muskelkraft, Koordination, Bewegungsumfang) funktionell die am meisten beeinträchtigt und testet entsprechend.
II.4.2. Notiert die erlaubten Unterstützungsgeräte gemäß der Berechtigungstabelle.
II.4.3. Durchführung des Schießtests und wenn notwendig, korrigiert die Punktbewertung.
II.4.1. Hinweis: Die Bewertung beim Schießtest ist wichtig, wenn die Funktionsfähigkeit der Schulter unvollständig ist.
III. Ausrüstung
III.1. Persönliche Ausrüstung muss den FITA Regeln entsprechen.
Einige Unterstützungsgeräte werden erlaubt, falls sie von einem offiziellen IPC Archery Klassifizierer genehmigt wurden. Die Klassifizierer müssen das Formular für das Unterstützungsgerät ausfüllen und auf dem Klassifizierungsformular die genehmigte Ausrüstung vermerken.
III.2. Rollstuhl
• Bei einer Mindestbehinderung von 50 Punkten in den unteren Gliedmaßen und/oder dem Rumpf kann ein Rollstuhl benutzt werden.
• Ein Rollstuhl jeglicher Art kann benutzt werden, wenn er der Bedeutung des Wortes Rollstuhl gerecht ist und dem genehmigten Grundsatz entspricht.
• Kein Teil des Rollstuhls darf beim Schießen den Bogenarm unterstützen. Der Bogen darf beim Abschießen* (release - freilassen) des Pfeils nicht den Rollstuhl berühren.
• Für ARW2 Schützen gilt, dass kein Teil der Stuhllehne vor der Hälfte des Rumpfes vorstehen darf.
• Kein Teil des Stuhls darf weniger als 110 mm unter der Achselhöhle sein beim Schießen in jegliche Entfernung.
• Der Roll stuhl darf nicht die Schießweite auf der Linie übersteigen, die durch die FITA erlaubt wurde.
III.3. Stuhl
• Bei einer Mindestbehinderung von 38 Punkten in den unteren Gliedmaßen und/oder dem Rumpf kann ein Stuhl benutzt werden.
• Ein Stuhl jeglicher Art kann benutzt werden, vorausgesetzt er entspricht dem akzeptierten Grundsatz und der Bedeutung des Wortes Stuhl.
• Kein Teil des Stuhls darf beim Schießen den Bogenarm unterstützen. Der Bogen darf beim Abschießen des Pfeils nicht den Stuhl berühren.
• Kein Teil des Stuhls darf den Rumpf des Schützen berühren und der Stuhl muss wenigstens 220 mm unter der Achselhöhle sein beim Schießen in jegliche Entfernung.
Das Gebiet des Kontakts mit dem Boden wird begrenzt von den Stuhlbeinen und den Füßen des Schützen (das heißt dass das Maximalgebiet, dass eingenommen ist) darf eine Fläche von 60cm x 80 cm nicht übertreffen.
IV Erlaubte Hilfsmittel
IV.1. Erlaubte Unterstützung des Körpers
• Kann benutzt werden wenn die Balance im Stehen nicht gut ist.
• Eine Körperstütze oder ein Gurtsystem kann von Personen mit einer Behinderung von T-5 oder höher benutzt werden, wenn diese von einem offiziellen IPC Archery Klassifizierer genehmigt wurde.
Das Hervorragen dieser Körperstütze von der senkrechten Stütze der Rückenlehne darf nicht mehr als 100 mm betragen, mit einem Radius von nicht weniger als 230 mm und soll sich nicht weniger als 110 mm unter der Achselhöhle befinden.
• Nur ARW1 Schützen dürfen gleichzeitig Stützen und Gurte benutzen. Sie dürfen jede Art Rollstuhl benutzen und jegliche Menge Körperstütze/ Gurte um ihre Körperstabilität aufrechtzuerhalten, so lange wie der Bogenarm beim Schießen nicht unterstützt wird.
IV.2. Release
Bogenschützen mit Behinderungen in den Fingern beider Hände dürfen ein Releas benutzen, wenn diese von einem offiziellen IPC Archery Klassifizierer genehmigt wurde.
IV.3. Compoundbogen
• Schützen, die zur Klasse ARW1 gehören, mit Behinderungen der oberen Gliedmaßen dürfen einen Compoundbogen benutzen, aber nur mit einer Ausrüstung, die von der FITA für die Recurve Bogen Abteilung genehmigt wurde. Das bedeutet keine Peep Sight und kein Scope.
• ARW1 Schützen dürfen in der offenen Klasse der Compound Abteilung mit voller Compoundausrüstung antreten, wie beschrieben im FITA Handbuch.
IV.4. Bandagen
Schützen mit einer Bogenarmbehinderung dürfen den Bogen entweder angebunden* oder an die Hand gebunden benutzen, wenn es von einem offiziellen Klassifizierer genehmigt wurde.
IV.5. Schiene für den Bogenarm
Schützen mit einer Bogenarmbehinderung dürfen eine Ellenbogen- oder Handgelenk Schiene benutzen, wenn es von einem offiziellen Klassifizierer genehmigt wurde.
IV.6. Assistent
ARW1 und ARST-C Schützen, die unfähig sind die Pfeile zu nocken dürfen einen Assistenten haben, der die Pfeile in den Bogen lädt. Eine solche Person darf dem Schützen keinerlei Hilfe geben (vor allem beim platzieren der Pfeile) und dürfen kein Fernglas verwenden, um das Visier zu richten bis zum Ende des Schusssignals. Solch eine Person darf kein Hindernis für den Schützen und andere Schützen darstellen.
V. Klassifizierungskarten
V.1. Am Ende der Untersuchung des Bogenschützen erhält dieser eine Klassifizierungskarte.
V.2. Der Schütze muss diese Klassifizierungskarte zu den Wettkämpfen mitnehmen um sie zu zeigen, falls sie vom IPC Fachbeauftragten oder den Kampfrichter während der Wettkämpfe verlangt wird.
V.3. IPC Athleten dürfen auch nur mit genehmigter Ausrüstung an FITA Turnieren teilnehmen.
VI. Inkrafttreten
Diese Klassifizierungsordnung tritt mit Beschluss des Vorstandes und der Abteilungsversammlung Bogensport vom ……………. mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Anmerkung:
Die Zuordnung zur Startklasse ID (intellectual disability, d.h. Menschen mit geistiger Behinderung bzw. Lernbehinderung) befindet sich derzeit in der Entwicklung und kann erst dann in diese Ordnung aufgenommen werden, wenn dieser Prozess abgeschlossen ist.